"Das Gesetz ist lückenhaft, das Recht ist lückenlos." Joseph Unger

 

Rechtsfrage des Monats


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31.03.2020

Wer ist alles ein Abkömmling nach dem Erbrecht?

Nach einer Entscheidung des OLG Oldenburg vom 11.09.2019 beschränkt sich das Wort „Abkömmlinge“ nicht allein auf Kinder. „Abkömmlinge“ heiße auch Enkel, Urenkel usw., so der Senat. Dies ergebe sich bereits aus dem Gesetz (§ 1924 BGB). Seien nur die Kinder gemeint gewesen, hätten die Eheleute auch den Begriff „Kinder“ gewählt. Es sei auch plausibel, dass die Eheleute alle ihre zum Zeitpunkt des Erbfalls lebenden Abkömmlinge – ob Kinder, Enkel oder Urenkel – gleichbehandeln wollten.

In dem vom OLG entschiedenen Fall haben die Erblasser verfügt, dass Erben des Letztversterbenden sollten „unsere gemeinschaftlichen Abkömmlinge zu gleichen Anteilen“ sein. Danach sind neben den eigenen Kindern auch die Enkelkinder zu gleichen Teilen Erbe am Nachlass geworden.

Oberlandesgericht Oldenburg, Az. 3 U 24/18, Urteil vom 11.09.2019.



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