"Das Gesetz ist lückenhaft, das Recht ist lückenlos." Joseph Unger

 

Rechtsfrage des Monats


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30.04.2020

Kann ich jetzt durch das am 01.04.2020 in Kraft getretene Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht die Mietzahlungen bis zum 30.06.2020 aussetzen?

Nein, die Mieten sind auch in diesem Zeitraum weiterhin fällig und zu zahlen. Bei Nichtzahlung können Verzugszinsen hinzukommen. Der Vermieter kann die Miete auch weiterhin gerichtlich mit entsprechender Kostenfolge für den säumigen Mieter einklagen.

Der Vermieter kann nur die Kündigung wegen der Mietaußenstände aus diesem Zeitraum wenn sie aufgrund der Corona-Pandemie eingetreten sind, frühestens nach dem 30.06.2022 aussprechen, wenn die Rückstände bis zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeglichen werden. Dies bedeutet, dass der Mieter lediglich vor einer Räumung für 2 Jahre geschützt wird, wenn die Mietzahlungen in diesem Zeitraum Corona-bedingt ausbleiben.



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