"Das Gesetz ist lückenhaft, das Recht ist lückenlos." Joseph Unger

 

Rechtsfrage des Monats


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31.05.2020

Begründet die Mund-Nase-Bedeckung einen Mehrbedarf?

Nein, das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass kein Mehrbedarf besteht.

„Bei Leistungsberechtigten werde gemäß § 21 Abs. 6 SGB II ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf bestehe. Der Mehrbedarf sei unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt sei und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweiche.

Nach § 12a Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 der insoweit maßgeblichen Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der ab dem 27.04.2020 gültigen Fassung sei lediglich das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) in bestimmten Lebenslagen erforderlich.

Ähnliche Regelungen würden in den anderen Bundesländern gelten. Die Finanzierung derartiger Gesichtsbedeckungen, die als Bestandteil der Bekleidung angesehen werden könnten, sei aus dem Regelbedarf möglich. Ein unabweisbarer Bedarf liege mithin nicht vor.“

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.04.2020 - Az: L 7 AS 635/20



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