"Das Gesetz ist lückenhaft, das Recht ist lückenlos." Joseph Unger

 

Rechtsfrage des Monats


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30.09.2016

Ist eine Leiche in einem Gebrauchtwagen ein Vorschaden, der beim Verkauf mitgeteilt werden muss?

Ja, wenn durch die – in diesem Fall nach vier Wochen – in einem Pkw aufgefundene Leiche, die sich bereits in einem „fortgeschrittenen Ver­wesungsprozess“ befunden hat und durch die ausgetretene Leichen­flüssig­keit Schäden an der Elektronik entstanden sind. In diesem Fall hat der Käufer einen Rückabwicklungsanspruch aus den §§ 434 437 Nr. 2, 323, 346 BGB, da der Verkäufer das Fahrzeug als „top gepflegt“ beworben hatte.

Ein zwischen den Parteien vereinbarter Gewährleistungsausschluss ist gem. § 444 BGB unwirksam, da der Verkäufer im Kaufvertrag schriftlich bestätigt hat, dass an dem Pkw keine Vorschäden vorhanden seien und dies nach Auffassung des Landgerichts Hannover eine Garantieerklärung im Sinne des § 444 BGB darstellt. (LG Hannover, Urteil vom 10.12.2015, Az 4 O 159/14)



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