"Das Gesetz ist lückenhaft, das Recht ist lückenlos." Joseph Unger

 

Rechtsfrage des Monats


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31.08.2016

Kann alleine aufgrund der Geschwindigkeit auf eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung entschieden werden?

Eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung liegt vor, wenn die Geschwindigkeitsbeschränkung bekannt war und bewusst dagegen verstoßen wurde.

Die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung könne ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln sein, wobei es auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit ankomme. Die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung geht von dem Erfahrungssatz aus, dass einem Fahrzeugführer die erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung jedenfalls dann nicht verborgen bleibe, wenn er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 % überschreite.

Dies bedeutet, dass bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts bei erlaubten 50 km/h bereits bei einer Überschreitung von mindestens 20 km/h von einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung ausgegangen werden kann und sich somit die Regelbuße sich in der Regel verdoppelt.

(so zuletzt OLG Hamm, Beschluss vom 10.05.2016 - 4 RBs 91/16)



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