Rechtsfrage des Monats
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29.06.2018
Besteht ein Anspruch auf Flugverspätung nach der Fluggastrechteverordnung der EU, wenn lediglich der Zubringerflug (Umsteigeverbindung) geringfügig verspätet ist?
Ja, das Amtsgericht Hamburg hat entschieden, dass die Fluggesellschaft sich nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen kann, wenn die Startfreigabe am Startflughafen geringfügig (hier 13 Minuten) verspätet erteilt wurde, so dass dann der Anschlussflug verpasst wurde.
Die Fluggesellschaft muss sich entgegenhalten lassen, eine Bestätigung für zusammengesetzte Flüge (Umsteigeverbindung) erteilt zu haben, wo das Erreichen des Anschlussfluges nur erreicht wird, wenn alles planmäßig abläuft. Nach Auffassung des Gerichts muss sich die Fluggesellschaft bei den Umsteigezeiten einen zeitlichen Puffer einrichten lassen, da die möglichen Gründe für eine zwischenzeitliche Verzögerung insbesondere vor und beim dem Start eines Flugzeuges zu zahlreich sind.
AG Hamburg, Urteil vom 11.12.2017 - 31a C 55/16
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