"Das Gesetz ist lückenhaft, das Recht ist lückenlos." Joseph Unger

 

Rechtsfrage des Monats


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31.10.2019

Liegt bei im Jahr 2019 einzulegenden Klagen gegen Volkswagen wegen der ‚Dieselaffäre‘ Verjährung vor?

Nein, denn das Landgericht Osnabrück hat in einer Entscheidung vom 03.09.2019 entschieden, dass bei den 2019 eingegangenen Verfahren die gesetzliche Verjährung noch nicht eingetreten ist.

Die Volkswagen AG argumentiert, dass die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren Ende 2015 begonnen habe und am 31.12.2018 abgelaufen sei, denn im Jahr 2015 seien die u.a. „Dieselproblematik“ bekannten Vorgänge öffentlich geworden.

Anders sah dies das Landgerichts Osnabrück. Der ursprüngliche Vertrieb des Fahrzeugs des Klägers durch den Hersteller mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei der Abgasreinigung stelle eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar.

Die Ansprüche des Klägers seien auch nicht verjährt. Der Beginn der Verjährung setze voraus, dass der Kunde ohne Weiteres erkennen könne, dass ihm Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller zustehen. Das setze insbesondere voraus, dass Führungspersonal des Herstellers für den Einsatz der Software verantwortlich gemacht werden könne. Die rechtliche und tatsächliche Lage sei insoweit 2015 aber noch ungeklärt gewesen.

Landgericht Osnabrück, Urteil vom 03.09.2019 - 6 O 918/19 (nicht rechtskräftig)



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