"Das Gesetz ist lückenhaft, das Recht ist lückenlos." Joseph Unger

 

Rechtsfrage des Monats


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29.05.2019

Muss alleine für das bloßes Halten eines Mobiltelefons eine Geldbuße gezahlt werden?

Nein, das u.a. für die Landkreise Harburg und Stade zuständige Oberlandesgericht Celle hat durch Beschluss vom 07.02.2019 entschieden, dass nach § 23 Abs. 1a StVO n.F. das bloße Halten des Mobiltelefons den Tatbestand nicht erfüllt wird. Es muss vielmehr auch weiterhin über das bloße Halten hinaus eine Benutzung des elektronischen Geräts hinzukommen.

§ 23 Abs.1a StVO regelt, unter welchen Bedingungen die Benutzung eines elektronischen Geräts während der Fahrt erlaubt ist, und verbietet das Aufnehmen oder Halten des Geräts zu diesem Zweck ("hierfür"). Fehlt es hingegen am Element der Benutzung, so unterfällt auch das Aufnehmen oder Halten nicht dem Verbot.

Deshalb kann nicht allein das Aufnehmen oder Halten des Geräts ein Benutzen im Sinne der Vorschrift ausmachen. Hinzukommen muss vielmehr irgendein Zusammenhang des Aufnehmens oder Haltens mit einer der Bedienfunktionen des Gerätes, also mit seiner Bestimmung zur Kommunikation, Information oder Organisation.

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 07.02.2019 - 3 Ss (OWi) 8/19



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