"Das Gesetz ist lückenhaft, das Recht ist lückenlos." Joseph Unger

 

Rechtsfrage des Monats


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30.08.2018

Haftet der Busfahrer für einen Sturz im Bus?

Grundsätzlich ist der Fahrgast selbst schuld, wenn er sich nach dem Einsteigen in einen Bus nicht sofort festen Halt verschafft und stürzt. Stürzt der Fahrgast beim Anfahren, so streitet der Beweis des ersten An­scheins, dass der Sturz auf mangelnde Vorsicht des Fahrgastes zurückzuführen ist.

Nach ständiger Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Fahrer eines Linienbusses, der seinen Fahrplan einzuhalten hat, regelmäßig nicht verpflichtet ist, seine Fahrgäste dahingehend zu beobachten, ob diese einen Sitzplatz eingenommen oder festen Halt genommen haben, zumal der Busfahrer seine Aufmerksamkeit insbesondere auf den vor ihm liegenden Verkehrsraum und die übrigen Verkehrsteilnehmer richten muss.

Ausnahmsweise muss sich der Busfahrer vor dem Anfahrvorgang nur vergewissern, ob ein Fahrgast Platz oder Halt im Wagen gefunden hat, wenn sich durch eine erkennbare schwere Behinderung (z. B. Beinamputierter auf Krücken oder ein blinder Fahrgast) des Fahrgastes die Gefahr aufdrängt, dass dieser beim Anfahren stürzen könnte.

Jedoch ist allein das Alter oder der Umstand, dass mehrere große und schwere Taschen oder Gepäck mitgeführt werden, ist nicht mit einer schwerwiegenden Behinderung gleichzusetzen.

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 26.06.2018 - 14 U 70/18



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