"Das Gesetz ist lückenhaft, das Recht ist lückenlos." Joseph Unger

 

Rechtsfrage des Monats


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30.11.2017

Kann ich ein Fahrverbot vermeiden, wenn ich wegen plötzlichen Harndrangs zu schnell gefahren bin?

Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein sehr starker Drang zur Verrichtung der Notdurft, der durch eine besondere körperliche Disposition des Betroffenen bedingt und der ursächlich für die Geschwindigkeitsüberschreitung ist, einen Grund darstellen kann, vom Regelfahrverbot abzusehen.

Der bloße Umstand einer bestimmten körperlichen Disposition reiche insoweit noch nicht, andernfalls erhalte der betroffene Personenkreis gleichsam einen "Freibrief" für pflichtwidriges Verhalten im Straßenverkehr. Grundsätzlich müsse ein Betroffener mit einer solchen körperlichen Disposition seine Fahrt entsprechend planen, gewisse Unwägbarkeiten (wie etwa Stau, Umleitungen etc.) in seine Planungen einstellen und entsprechende Vorkehrungen treffen. Gegebenenfalls muss er auf anfänglich aufgetretenen Harn- oder Stuhldrang rechtzeitig reagieren, damit ihn ein starker Drang zur Verrichtung der Notdurft nicht zu pflichtwidrigem Verhalten verleite.

Es sind also die Umstände berücksichtigen, unter denen sich der Betroffene zu der Fahrt entschlossen habe sowie er auf seinen Harndrang während der Fahrt habe reagieren sowie ist zu prüfen, ob er häufiger plötzlichen Harndrang bekomme. In diesem Fall müsse er sich hierauf entsprechend einstellen und es würde das Maß seiner Pflichtwidrigkeit gerade zu erhöhen, wenn er gleichwohl ein Fahrzeug führe, obwohl er wegen quälenden Harndrang so "abgelenkt" gewesen sei, dass er der zulässigen Höchstgeschwindigkeit keine Beachtung mehr habe schenken können.

(Beschluss des Oberlandesgericht Hamm vom 10.10.2017 - 4 RBs 326/17)



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