"Das Gesetz ist lückenhaft, das Recht ist lückenlos." Joseph Unger

 

Rechtsfrage des Monats


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30.08.2019

Muss das Jobcenter (Hartz IV) die Kosten für den Abiball finanzieren?

Nein, das Sozialgericht Düsseldorf hat in einer Entscheidung vom 22.10.2018 entschieden, dass ein Anspruch sich nicht aus § 21 Abs. 6 SGB II ergebe.

In dem vom Gericht entschiedenen Fall verlangten 2 Abiturientinnen die Kostenübernahme durch das Jobcenter von jeweils ca. 220 Euro für eine private "Abiball"-Veranstaltung, wobei 50 € für ‚Klamotten‘ und 40,00 € für passende Schuhe eingeplant waren.

Das Gericht Düsseldorf (Urteil, Az. S 43 AS 2221/18) lehnte die Klage ab. Bei der Schulabschlussfeier (Abiball) handele es sich nicht um einen unabweisbaren Bedarf.

Es möge zwar wünschenswert sein, an einer solchen privaten Schulabschlussfeier teilzunehmen. Es habe sich jedoch nicht um eine schulische Veranstaltung gehandelt. Eine Teilnahme sei nicht verpflichtend gewesen.

Es bestehe im Rahmen der Existenzsicherung kein Anspruch darauf, an allen gesellschaftlichen Ereignissen in gewünschtem Umfang teilnehmen zu können. Zudem habe das Ereignis seit geraumer Zeit festgestanden. Die Klägerinnen hätten die Beträge ansparen oder durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit erwirtschaften können.

Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.10.2018 - S 43 AS 2221/18



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