"Das Gesetz ist lückenhaft, das Recht ist lückenlos." Joseph Unger

 

Rechtsfrage des Monats


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28.02.2021

Hat ein zu schwerstbehinderter einen Anspruch auf prioritäre Berücksichtigung bei der Corona-Schutzimpfung?

Ja, nach einer Entscheidung des Verwaltungsgericht Frankfurt ist ein zu 100 % schwerstbehinderter, der unterhalb des Halswirbels gelähmt, über einen Pflegegrad 5 verfügt sowie aufgrund der Lähmungen und damit verbundener eingeschränkter Lungenfunktion ein Hochrisikopatient ist, bei der Corona-Schutzimpfung vorrangig zu berücksichtigen.

Die Stadt Frankfurt wurde verurteilt dem Kläger bei der nächsten Impflieferung ein Impfangebot zu unterbreiten.

Vorliegend hat das Verwaltungsgericht Bedenken im Hinblick auf die Bildung und Abgrenzung der verschiedenen Gruppen in §§ 2-4 CoronaImpfV in den Fällen geäußert, in denen eine häusliche Pflege stattfindet, so dass die Impfung des Pflegepersonals alleine nicht ausreichend ist. In der ‚Soll‘-Vorschrift des § 1 Abs.2 CoronaImpfV wird den Behörden in atypischen Fällen ein Ermessen eröffnet. Danach hat eine eigenständige Einordnung des Betroffenen entsprechend des attestierten ärztlichen Befundes zu erfolgen.

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.01.2021, Az 5 L 182/21.F; 5 L 179/21.F



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