Rechtsfrage des Monats
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31.05.2021
Muss der Abfall vor dem Entsorgen auf wertvolle Gegenstände (Zahnprothese) untersucht werden?
Nein, dass OLG Koblenz hat entschieden, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich unter gesammeltem Abfall auch persönliche oder wertvolle Gegenstände befinden, die nicht weggeworfen werden sollen, der Abfall ohne vorherige Sichtung entsorgt werden darf.
Im vorliegenden Fall hat eine Person während eines Krankenbesuchs die von der bettlägerigen Betroffenen benutzten Papiertaschentücher, die sich auf dem Nachttisch angesammelt hatten im brennenden Ofen entsorgt. Unter den Taschentüchern befand sich, von ihr unbemerkt, die in ein Papiertuch eingewickelte Zahnprothese im Wert von ca. 12.000 € der Betroffenen, die diese gleichfalls auf dem Nachttisch abgelegt hatte.
Ein Schadenersatzanspruch der Betroffenen gegenüber dem Besuch wurde durch das OLG verneint, da der Besuch weder gewusst habe, dass sich unter den benutzten Taschentüchern der in ein Papiertuch gewickelte Zahnersatz befand, noch habe dies erkannt werden können oder müssen, als die Taschentücher im „Paket“ aufgenommen und in den Kohleofen geworfen wurden. Es hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beklagte die Prothese aufgrund ihres Gewichts hätte bemerken müssen. Auch sei es unter den konkreten Umständen nicht vorzuwerfen, beim Entsorgen die benutzten Taschentücher möglichst wenig berührt zu haben. Mangels jeden Hinweises auf den Zahnersatz musste der Abfall nicht gesichtet werden.
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 13.04.2021 - 8 U 1596/20 -
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