"Das Gesetz ist lückenhaft, das Recht ist lückenlos." Joseph Unger

 

Rechtsfrage des Monats


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30.06.2021

Darf die Miete bei einer behördlich angeordnete Geschäftsschließung aufgrund einer Virus-Pandemie herabgesetzt werden?

Ja, nach einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin 01.04.2021 darf die Miete um 50 % herabgesetzt werden, wenn aufgrund einer Virus-Pandemie behördlich die Schließung des Geschäfts angeordnet wird. Dann liegt eine Störung der großen Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB vor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Spielhalle in Berlin musste aufgrund behördlicher Anordnung im Frühjahr 2020 das Geschäft schließen. Die Schließungsanordnung erfolgte zum Schutz gegen die Ausbreitung des Corona- Virus und es wurde keine Miete gezahlt.

Das mit der Störung der großen Geschäftsgrundlage verbundene Risiko könne regelmäßig keiner Vertragspartei allein zugewiesen werden, so das KG. Der aufgrund der Pandemie staatlich angeordnete Shutdown stelle einen derart tiefgreifenden, unvorhersehbaren, außerhalb der Verantwortungssphäre beider Vertragsparteien liegenden und potentiell existenzgefährdenden Eingriff in die im Vertrag vorausgesetzte Nutzungsmöglichkeit dar, dass die Nachteile solidarisch von beiden Vertragsparteien zu tragen seien und die Miete bei vollständiger Betriebsuntersagung zur Hälfte zu reduzieren sei. Auf die Feststellung einer konkreten Existenzbedrohung für den Mieter anhand seiner betriebswirtschaftlichen Daten komme es nicht an.

Ein Recht zur Mietminderung nach § 536 Abs. 1 BGB verneinte das KG. Es liege kein Mietmangel vor, weil die hoheitlichen Maßnahmen wegen der Pandemie nicht an die baulichen Gegebenheiten der Mietsache anknüpfen, sondern an die Nutzungsart und den sich daraus ergebenden Publikumsverkehr, der Infektionen begünstigt. Das Mietobjekt sei nach seiner Beschaffenheit und Lage für den vereinbarten Zweck weiterhin geeignet.

Kammergericht Berlin, Urteil vom 01.04.2021, Az 8 U 1099/20



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