"Das Gesetz ist lückenhaft, das Recht ist lückenlos." Joseph Unger

 

Rechtsfrage des Monats


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31.07.2021

Darf aus religiösen Gründen ein Fahrzeug mit einem Gesichtsschleier geführt werden?

Nein, das OVG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass aus religiösen Gründen auch beim Führen eines Kraftfahrzeugs das Gesicht mit Ausnahme eines Sehschlitzes für die Augenpartie mit einem Gesichtsschleier (Niqab) nicht bedeckt sein darf. Zwar kann die zuständige Straßenverkehrsbehörde in Ausnahmefällen die Verdeckung des Gesichts genehmigen.

Der Religionsfreiheit der Antragstellerin steht mit der Sicherheit des Straßenverkehrs ein Gemeinschaftswert von Verfassungsrang gegenüber. Das in der Straßenverkehrsordnung angeordnete Gesichtsverhüllungs- und -verdeckungsverbot verfolgt den Zweck, die Erkennbarkeit und damit die Feststellbarkeit der Identität von Kraftfahrzeugführern bei automatisierten Verkehrskontrollen zu sichern, um diese bei Verkehrsverstößen heranziehen zu können. Mit dieser Zielrichtung dient die Vorschrift der allgemeinen Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Eigentum) anderer Verkehrsteilnehmer.

Ein genereller Vorrang der Religionsfreiheit der Antragstellerin kommt nicht in Betracht, weil das Gesichtsverhüllungs- und -verdeckungsverbot nur mittelbar in die Religionsfreiheit eingreift und zudem auf den begrenzten Zeitraum beschränkt ist, in dem die Antragstellerin ein Kraftfahrzeug führen möchte.

Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 20.05.2021, Az: 8 B 1967/20



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