"Das Gesetz ist lückenhaft, das Recht ist lückenlos." Joseph Unger

 

Rechtsfrage des Monats


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31.08.2021

Darf der Umgangskontakt zum Kind während Corona-Pandemie von der Impfung des Elternteils abhängig gemacht werden?

Nein, das OLG Nürnberg hat entschieden, dass der Umgang eines Elternteils mit seinem Kind darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass das Elternteil gegen gegen Corona geimpft ist. Es besteht aber eine Pflicht zur Testung, wenn ein Kontakt mit erkrankten Personen besteht oder COVID 19-typische Symptome vorliegen.

Allein das Bestehen einer Virus-Pandemie rechtfertige nicht die Aussetzung des Umgangs. Etwas anderes könne gelten, wenn das Kind oder der umgangsberechtigte Elternteil unter häuslicher Quarantäne steht oder der Umgang besondere, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefahren verursacht. Die bloße Empfehlung, die Zahl der Kontakte zu anderen Personen zu minimieren, könne aufgrund der besonderen Bedeutung für den Elternteil und das Kind sowie dem Schutz des Umgangsrecht nach Art. 6 GG nicht genügen.

Nach Auffassung des OLG bestehe auch keine Testpflicht. Eine solche könne nur gefordert werden, wenn zum Beispiel Kontakte mit erkrankten Personen bestehen oder COVID 19-typische Symptome vorliegen.

Schließlich könne der Umgang auch nicht von einer Impfung der Kindesmutter gegen das Corona-Virus abhängig gemacht werden. Zum einen bestehe keine generelle Pflicht zur Schutzimpfung gegen das Virus. Zum anderen sei völlig unklar, wann und ob sich der Elternteil überhaupt impfen lassen könne. Ihr würde damit etwas Unmögliches auferlegt, was faktisch zu einem Ausschluss des Umgangs führe. Ein solcher Umgangsausschluss sei nur gerechtfertigt, wenn sonst das Kindeswohl gefährdet sein würde.

Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 14.04.2021, Az: 10 UF 72/21



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