"Das Gesetz ist lückenhaft, das Recht ist lückenlos." Joseph Unger

 

Rechtsfrage des Monats


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30.09.2021

Habe ich Schadenersatzansprüche nach einer harten Flugzeuglandung?

Nein, nach einer Entscheidung des EuGHs besteht eine Haftung einer Airline bei einer harten Landung nur dann, wenn diese nicht vorschriftsgemäß durchgeführt worden ist.

Im streitigen Fall verlangte ein Fluggast die Zahlung von circa 69.000,– EUR von einer Airline und hat hierzu ausgeführt, dass sie wegen einer harten Landung einen Bandscheibenvorfall erlitten habe. Die Passagierin führte dabei an, dass die harte Landung einen Unfall im Sinn des Übereinkommens von Montreal darstelle. Dieses Abkommen regelt Haftungsfragen im internationalen zivilen Luftverkehr und gilt auch in der EU. Wenn ein Unfall nach diesem Abkommen vorliegt, besteht eine Haftung der Airline. Die Airline entgegnete, dass es sich bei der Landung um ein typisches Ereignis während eines Flugs gehandelt habe.

Der EuGH urteilte nun, dass kein Pilotenfehler vorlag, ganz im Gegenteil sei die harte Landung auf dem Flughafen aus flugtechnischer Sicht sogar sicherer als eine zu weiche Landung gewesen. Es komme nicht darauf an, wie der betroffene Passagier die Landung wahrgenommen habe. Vielmehr sei entscheidend, ob die Landung korrekt nach den Vorschriften vorgenommen werde.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 12.05.2021, Az: C-70/20



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