Rechtsfrage des Monats
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30.01.2017
Wer bekommt nach einer Trennung die Hunde?
Nach einer Entscheidung des OLG Nürnberg sind Hunde, welche als Haustiere für das Zusammenleben von Ehegatten bestimmt waren, gemäß § 1361a Abs. 2 BGB im Rahmen der Hausratsverteilung nach Billigkeitsgesichtspunkten einem Ehegatten zuzuweisen, wobei die Wertung des § 90a BGB, wonach Tiere keine Sachen sind, zu berücksichtigen ist.
Bei dieser Entscheidung seien mehrere Kriterien zu berücksichtigen. Wenn keine vorrangige Entscheidungskriterien zu einem eindeutigen Ergebnis führen, sind die Gesichtspunkte des Tierschutzes maßgeblich.
Maßgeblich für die Entscheidung war letztlich, dass bei einer Zuweisung von zwei Hunden an den Ehemann das Rudel erneut auseinandergerissen würde und ein erneuter Umgebungswechsel und die Trennung von der seit einem dreiviertel Jahr maßgeblichen Bezugsperson den Hunden nach Auffassung des Familiensenats nicht zumutbar ist.
(Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 07.12.2016 - 10 UF 1429/16)
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