Hörgerätefinanzierung / Cochlear-Implantat
Für Hörgeschädigte ist gerade die Finanzierung von Hörgeräten, Cochlear-Implantaten sowie weiteren technischen Hilfsmitteln durch Sozialleistungsträger wichtig. Es bestehen verschiedene Ansatzmöglichkeiten, Ansprüche auf Zuschuss oder gar vollständige Übernahme der Kosten geltend zu machen. Es können Ansprüche gegenüber den Krankenkassen, den Rentenversicherungsträger, die Versorgungsämter, die Bundesagentur für Arbeit, Integrationsämter und Berufsgenossenschaften geltend gemacht werden. In der letzten Zeit sind wegweisende Entscheidungen des BSG, so vom 17.12.2009, Az B 3 KR 20/08 R sowie am 24.01.2013, Az B 3 KR 5/12 R im Interesse der Hörgeräteträger ergangen.
Aufgrund jahrelanger Zusammenarbeit mit dem "Bund der Schwerhörigen e.V." und "Hören ohne Barriere - HoB e.V." sowie persönlicher Erfahrungen durch die eigene Schwerhörigkeit hat Rechtsanwalt Jan Stöffler in diesem Bereich zahlreiche Fälle bearbeitet und kann Sie in allen rechtlichen Fragen, die im Zusammenhang mit der Finanzierung der Hörgeräte und der Cochlear-Impantate stehen, kompetent beraten und bundesweit vor allen Sozialgerichten vertreten.
Wichtiger Hinweis: Hinsichtlich der Vorgehensweise bei der Beschaffung der Hörgeräte müssen wir darauf hinweisen, dass ein Kostenerstattungsanspruch nur dann besteht, wenn ein Antrag auf Sachleistung vor dem Kauf der Hörgeräte gestellt wurde und vor dem Kauf eine ablehnende Entscheidung des Leistungsträgers vorliegt. Hierbei kommt es auf das Datum des Kaufvertrages und nicht etwa auf das Bezahldatum an.